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    Satzung
§     1 
Name und Sitz

Der am 5. Mai 1905 gegründete Berliner Ruder-Club Hevella e.V. hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., des Landesruderverbandes Berlin e.V. und des Deutschen Ruderverbandes e.V.. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg.

§     2
Zweck des Vereins

Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" und zwar durch Ausübung des Sports. Der  Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Rudersports. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breitensport, Wettkampf, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.. 

§     3
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§     4
Flagge

Der Club führt die nachstehend abgebildete Flagge in den Farben Weiß (Grund), Blau (Doppelkreuz) und Rot (Buchstabe H und untere Wappenhälfte).

§   5
Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Clubs sind:

a) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Rudersport oder um den Club erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder Ältestenrats durch Beschluß einer Jahres- oder außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Durch diese Versammlung können auch Ehrenmitglieder zu Ehrenvorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden.

b) ausübende Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

c) jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18.Lebensjahr)

d) auswärtige Mitglieder

e) unterstützende Mitglieder

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Club ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Alle den Rudersport ausübenden Mitglieder haben im Aufnahmeantrag zu versichern, dass sie schwimmen können. Bei Mitgliedern, die noch nicht volljährig sind, ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben! 

§  6
Die Mitgliedschaft endet

1) durch Tod

2) zum Jahresende durch Austrittserklärung, die dem Vorstand mit Einschreiben bis zum 30.9. vorliegen muß.

3) durch Ausschluß
  a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Antrag durch Beschluß einer Mitgliederversammlung.
  b) durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Beitragsrückstandes von 6 Monaten oder entsprechende Zahlungsrückstände sind.

§     7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gewählten Jugendvertreter. Das passive Wahlrecht besteht nicht für unterstützende, auswärtige und jugendliche Mitglieder.

Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu erbringen.  Der Beitrag ist monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§     8
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§     9
Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der geschäftsführende Vorstand (siehe § 11 Abs. 1)
3) der erweiterte Vorstand (siehe § 11, Abs. 2)
4) der Ältestenrat
5) die Jugendversammlung 

§    10
Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung,  Mitgliederversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr  statt. Zur Jahreshauptversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen  schriftlich  eingeladen. Die Einladungen können auch durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten erfolgen.

3) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen vom Vorstand binnen 14 Tagen ein berufen werden,  wenn sie von mindestens einem Drittel der jeweils stimmberechtigten  Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt werden.

4) Anträge zu Tagesordnungspunkten der Versammlung müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der Einladung beiliegen!

5) Der Jahreshauptversammlung obliegen:
 a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
 b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
 c) Wahl des neuen Vorstandes
 d) Bestätigung des Jugendleiters
 e) Wahl des Ältestenrates
  f) Wahl der zwei Kassenprüfer
 g) Beschluß über den Haushaltsvoranschlag
 h) Festsetzung der Beiträge
  i) Festsetzung der sonstigen Leistungen
 j) jede Änderung der Satzung
 k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6) Die Mitglieder  fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen werden mit  Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Enthaltungen gelten als Gegenstimme.

7) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll  anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen  Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§    11
Der Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden Sport
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden Haus u. Grundstück
d) dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit und Geselligkeiten
e) dem bestätigten Jugendleiter.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Ausschuss Sport
b) dem Ausschuss Haus u. Grundstück 
c) dem Ausschuss Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit und Geselligkeiten 

Die Ausschüsse sollten 4 Mitglieder haben.
Dem Ausschuss Sport gehört zusätzlich der stellvertretende Jugendleiter an.

3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei  Jahre, der erweiterte Vorstand auf ein Jahr durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; mit Ausnahme der Jugendleiter, deren Wahl in der Jugendordnung geregelt wird.

4) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall  durch zwei  der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

5) Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand durch Beschluß der nächsten Hauptversammlung mit  Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes  vorzeitig enthoben werden.

6) Nachwahlen von Ausschußmitglieder sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.

§     12
Der Ältestenrat

1) Der  Ältestenrat besteht aus den Ehrenvorsitzenden, den Ehrenmitgliedern und vier Mitgliedern,  die von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt  werden.  Sie dürfen nicht dem Vorstand  angehören. Sollten Ehrenmitglieder Vorstandsämter ausüben, ruht ihre Mitgliedschaft im Ältestenrat.  Scheidet  ein  Mitglied vorzeitig aus,  wird  auf  der nächsten   Mitgliederversammlung  eine Ersatzwahl  für  den  Rest der  Amtszeit vorgenommen.  Wählbar sind  die Mitglieder, passivem Wahlrecht, die das 32.  Lebensjahr vollendet  haben  und dem  Club  mindestens  15  Jahre angehören.

2) Aufgaben des Ältestenrates

a) Mitwirkung bei Ehrungen
b) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.
c) Vorbereitung und Beratung bei Vorstandswahlen (Wahlausschuss)

 §    13
Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand ( § 11, 1 u. § 11,2 ) nicht angehören. Die einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheidet.

§    14
Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der Auflösung des Clubs fällt das Vereinsvermögen an den Landesruderverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für uneigennützige Zwecke zu verwenden hat!
Eine Fusion mit anderen gemeinnützig anerkannten Vereinen gilt nicht als Auflösung.
 

Der Vorstand

Fassung vom:
 
 

 

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2005/Februar/30.