Name und Sitz Der am 5. Mai 1905 gegründete Berliner Ruder-Club Hevella e.V. hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., des Landesruderverbandes Berlin e.V. und des Deutschen Ruderverbandes e.V.. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg. § 2
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Rudersports. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breitensport, Wettkampf, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.. § 3
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Die Organe des Vereins (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4
Der Club führt die nachstehend abgebildete Flagge in den Farben Weiß (Grund), Blau (Doppelkreuz) und Rot (Buchstabe H und untere Wappenhälfte). § 5
1. Mitglieder des Clubs sind: a) Ehrenmitglieder
b) ausübende Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr c) jugendliche Mitglieder (bis zum vollendeten 18.Lebensjahr) d) auswärtige Mitglieder e) unterstützende Mitglieder 2. Der Antrag auf Aufnahme in den Club ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Alle den Rudersport ausübenden Mitglieder haben im Aufnahmeantrag zu versichern, dass sie schwimmen können. Bei Mitgliedern, die noch nicht volljährig sind, ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben! § 6
1) durch Tod 2) zum Jahresende durch Austrittserklärung, die dem Vorstand mit Einschreiben bis zum 30.9. vorliegen muß. 3) durch Ausschluß
§ 7
Die Mitglieder haben das Recht zu den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die gewählten Jugendvertreter. Das passive Wahlrecht besteht nicht für unterstützende, auswärtige und jugendliche Mitglieder. Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu erbringen. Der Beitrag ist monatlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. § 8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 9
Die Organe des Clubs sind:
§ 10
1) Die Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung einberufen. 2) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Zur Jahreshauptversammlung werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich eingeladen. Die Einladungen können auch durch Veröffentlichung in den Clubnachrichten erfolgen. 3) Außerordentliche Hauptversammlungen müssen vom Vorstand binnen 14 Tagen ein berufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der jeweils stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt werden. 4) Anträge zu Tagesordnungspunkten der Versammlung müssen mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand eingereicht und begründet werden. Anträge zu Satzungsänderungen müssen der Einladung beiliegen! 5) Der Jahreshauptversammlung obliegen:
6) Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen
werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
7) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. § 11
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
Die Ausschüsse sollten 4 Mitglieder haben.
3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre, der erweiterte Vorstand auf ein Jahr durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt; mit Ausnahme der Jugendleiter, deren Wahl in der Jugendordnung geregelt wird. 4) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch zwei der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 5) Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand durch Beschluß der nächsten Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes vorzeitig enthoben werden. 6) Nachwahlen von Ausschußmitglieder sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich. § 12
1) Der Ältestenrat besteht aus den Ehrenvorsitzenden, den Ehrenmitgliedern und vier Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sollten Ehrenmitglieder Vorstandsämter ausüben, ruht ihre Mitgliedschaft im Ältestenrat. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen. Wählbar sind die Mitglieder, passivem Wahlrecht, die das 32. Lebensjahr vollendet haben und dem Club mindestens 15 Jahre angehören. 2) Aufgaben des Ältestenrates a) Mitwirkung bei Ehrungen
§ 13
Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand ( § 11, 1 u. § 11,2 ) nicht angehören. Die einmalige Wiederwahl in Folge ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheidet. § 14
Die Auflösung des Clubs kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertel- Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Fall der
Auflösung des Clubs fällt das Vereinsvermögen an den Landesruderverband
Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für uneigennützige
Zwecke zu verwenden hat!
Der Vorstand Fassung vom:
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